Sexualisierte Gewalt gegen Kinder und deren mediale Verbreitung sind Verbrechen, die der Staat konsequent bekämpfen muss.
Daher hat der Gesetzgeber im Juli 2021 die Verbreitung, den Erwerb und den Besitz von kinderpornografischen Inhalten zum Verbrechen erklärt – empfindliche Freiheitsstrafen drohen.
Leider gibt es keine Ausnahmefälle, um bei besonders gelagerten Fällen von der Strafverfolgung abzusehen.
Das bedeutet: Auch wenn jemand unbeabsichtigt oder aus Unachtsamkeit in den Besitz von kinderpornografischem Material gelangt, kann weder die Staatsanwaltschaft noch das Gericht das Strafverfahren einstellen.
Die Servicestelle Kinder- und Jugendschutz hat dazu eine Handreichung für Fachkräfte und Familien erstellt: „Kinderpornografie auf Whatsapp und Co. – ein Verbrechen“ klärt über den Straftatbestand und dessen Folgen auf.
Zudem gibt sie Hinweise auf ein angemessenes Handeln und enthält Links zu Beratungsangeboten und Meldemöglichkeiten.
Die Handreichung steht online mit einer PDF zum Download: https://www.servicestelle-jugendschutz.de/2023/06/verbrechen_kinderpornografie/