Pressemitteilung des OB:
„Alle städtischen (Kultur-)Einrichtungen vorerst geschlossen
Oberbürgermeister Dr. Lutz Trümper hatte bereits am Freitag angeordnet, dass vorerst alle städtischen Einrichtungen geschlossen haben. Dazu gehören die Museen, Theater, das Konservatorium, die Volkshochschule und die Stadtbibliothek mit ihren Zweigstellen sowie alle Schwimmbäder und Sportstätten. Die Kinder- und Jugendhäuser der Stadtverwaltung haben ebenfalls ab morgen erst einmal geschlossen. Das gilt auch für die Einrichtungen in freier Trägerschaft. Die Alten- und Sozialzentren sind angehalten sämtliche Veranstaltungen abzusagen. Das Personal soll sich jedoch für Hilfsdienste (z.B. Essenslieferung an Senior*innen) bereithalten.“
Nachzulesen hier: https://www.magdeburg.de/Start/B%C3%BCrger-Stadt/Aktuelles-Presse/Coronavirus-Covid-19/index.php?NavID=37.459.1&object=tx|37.22280.1&La=1&
Damit müssen eindeutig auch alle freien Kinde-r und Jugendeinrichtungen ihren Betreib niederlegen. Das bedeutet aber nicht, dass das Personal zuhause bleiben darf/muss.
Die Frage ob ihr eure Arbeitnehmer*innen nach Hause schicken dürft wird vom DGB so beantwortet:
„a) …weil er meint, dass ich krank bin?
Hat der Arbeitgeber begründete Anhaltspunkte, anzunehmen, dass der Beschäftigte an Corona erkrankt ist, darf er zum Schutz des Betroffenen und der restlichen Belegschaft diesen zur Genesung nach Hause schicken. In diesem Fall kann er natürlich keine Arbeit von Zuhause aus verlangen. Bei Arbeitsunfähigkeit besteht insoweit ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall (§ 3 EFZG).
b) …weil er vage vermutet, dass ich krank sein könnte?
Bei Freistellung von der Arbeit aufgrund bloßer vager Vermutung des Arbeitgebers, der/die Beschäftigte könnte erkranken, befindet sich der Arbeitgeber aufgrund Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit der/des Beschäftigten im Annahmeverzug und schuldet weiterhin Gehalt gemäß § 615 BGB.
c) …weil er will, dass ich vorsichtshalber von Zuhause aus arbeite?
Der Arbeitgeber hat kein Recht, über den privaten Wohnraum seiner Beschäftigten zu verfügen. Er kann also nicht einseitig Arbeit von zu Hause aus anordnen, sondern es bedarf einer Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. In der augenblicklichen Situation und um Ansteckungen zu vermeiden, kann es aber sinnvoll sein, sich über die Möglichkeiten der Homeoffice-Arbeit grundsätzlich und vermehrt zu verständigen.“
Nachzulesen hier: https://www.dgb.de/themen/++co++fdb5ec24-5946-11ea-8e68-52540088cada
Das Jugendamt nimmt folgend Stellung dazu:
Soweit kein konkreter Verdacht auf eine Infektion vorliegt, sind Mitarbeitende zur Erbringung der vereinbarten Arbeitsleistung verpflichtet. Die Sorge vor einer Ansteckung auf der Arbeit oder auf dem Weg dorthin ist nicht ausreichend, um der Arbeit fernzubleiben. Ein Zurückbehaltungsrecht der eigenen Arbeitsleistung besteht auch nicht allein deswegen, weil ein Kollege aus einer Region, in der das Virus stark verbreitet ist, zurückkehrt. Erforderlich sind konkrete Gefahren.
Die Dienstpflicht bleibt somit aufrechterhalten. Die Wahrnehmung des Dienstgeschäfts wird darüber hinaus flexibel vor Ort geregelt.
Plötzlich Zeit? Wie kann Arbeitszeit auch ohne Zielgruppen u.ä. verwendet werden? Ist das möglich?
- Erst einmal Durchatmen. Sich selber mit der ungewohnten Situation vertraut machen. Auch das kostet Zeit und sollte nicht unterschätzt werden.
- Was ist in der Vergangenheit liegen geblieben? Wofür war immer zu wenig Zeit – eine Auswahl:
- Pädagogisches Fachbuch lesen
- Aufräumen: Büro, Computer, Materialien, … Welche Projekte werden wichtig, wenn man mal mit Zeit und Abstand über das eigene Arbeitsfeld nachdenken kann… genau an dieser Stelle weiterdenken!
- Vorbereitung und Überarbeitungen von Angeboten im OT Bereich,
- Konzeptionelle Grundlagen überdenken,
- Ggf. mit Kindern, Jugendlichen und Eltern über das Netz Kontakt halten,
- Internetseite überarbeiten,
- Zukünftige Projekte vorbereiten und planen (…schon Aktionen für den Sommerplanen, Kinderfeste etc. )
Angestellte als Eltern
Dass nur Angestellte freigestellt werden, die ein Kind unter 12 Jahren betreuen müssen, orientiert sich an den Regelungen aus dem Sozialversicherungsrecht. Danach können Eltern zur Betreuung von erkrankten Kindern der Arbeit fernbleiben, sofern diese das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Bei Kindern, die das 12. Lebensjahr bereits vollendet haben, wird davon ausgegangen, dass diese soweit in ihrer Entwicklung fortgeschritten sind und somit ohne Betreuung zu Hause bleiben können.
Die Freistellung von 10 Arbeitstagen kann einmalig im Jahr pro Kind von beiden Elternteilen in Anspruch genommen werden.
Diese Regelung wird bei punktuellen Einrichtungsschließungen (Schulen und Kitas) angewendet, wenn diese wegen vorliegender Infektionsfälle bzw. dringender Verdachtsfälle auf behördlicher Anordnung schließen. Flächendeckende Einrichtungsschließungen werden hiervon zurzeit nicht erfasst.
Was passiert bei einer fehlenden Kinderbetreuung durch Schließung von Kitas und Schulen?
Dies ist ein Fall der persönlichen Verhinderung. Die Eltern haben sich um eine alternative Kinderbetreuung zu kümmern. Soweit dies nicht möglich ist, haben Mitarbeitende einen Anspruch auf unentgeltliche Freistellung.
Arbeitgeber und Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sollten gemeinsam nach Lösungen suchen, wie etwa Überstundenabbau, kurzfristige Urlaubsinanspruchnahme oder Fehlzeiten nacharbeiten.
Solange es keine behördliche oder dienstliche Anweisung gibt:
Büros und Einrichtungen können betreten und für die eigene Arbeit genutzt werden. Wenn möglich sollte das Home Office bevorzugt werden.
Position des SJR:
Wir haben die klare Haltung, dass Einrichtungsschließung nicht zu Zuwendungsrechtlichen Nachteilen führen dürfen und vertreten diese auch gegenüber dem Jugendamt.
Die neusten Entwicklungen findet ihr hier:
Kommunal
Land
Bund
https://www.bundesgesundheitsministerium.de/coronavirus.html#c17529
Gewerkschaftlich
https://www.verdi.de/themen/recht-datenschutz/++co++37f4d360-58b0-11ea-8408-525400b665de