Arbeitnehmer*innen müssen flexibel sein

Im Arbeitsrecht sind wichtige Bereiche wie Kündigung, Arbeitsschutz und Lohnzahlung geregelt. Eines der ausführlichsten Kapitel ist das zu den Arbeitszeiten, zu denen es neben grundsätzlichen Vorschriften eine Vielzahl an Ausnahmeregelungen und Sonderverordnungen gibt. Zwar wird der Achtstundentag landläufig immer noch als Norm gesehen, doch die moderne Arbeitswelt macht modifizierte Modelle erforderlich. Da in dieser Frage die Interessen von Arbeitnehmer*innen und Arbeitgeber*innen nicht selten kollidieren, kommt es immer wieder zu Auseinandersetzungen vor dem Arbeitsgericht.

Mehrarbeit muss ausgeglichen werden

Zwar geht das Arbeitsrecht von acht Stunden Arbeit täglich als Regelfall aus, fest schreibt es das jedoch nicht. Grundsätzlich ausgenommen davon sind Chefärzte und Angestellte in leitenden Positionen. Doch auch für den normalen Arbeitnehmer ist eine Erhöhung des Tagessolls auf bis zu zehn Stunden möglich. Daraus ergibt sich allerdings immer ein Anspruch auf einen zeitlichen oder finanziellen Ausgleich. Eine andere Variante ist es, über einen bestimmten Zeitraum länger zu arbeiten und später die Stundenzahl so zu verringern, dass im Schnitt die vereinbarte Wochenarbeitszeit erreicht wird. Wichtig: Ist die Forderung nach vorübergehender Mehrarbeit betrieblich bedingt, kann sie nicht abgelehnt werden.

Ausnahmen sind die Regel

Es kommt vor, dass die Anwesenheit weit über die bezahlte Arbeitszeit hinausgeht, da die Pausen nie mitgezählt werden. Das ist beispielsweise in der Gastronomie häufig der Fall. Auch in anderen Branchen ist durch Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen diese Situation Alltag. Das Arbeitsrecht ist zu den Arbeitszeiten relativ vage formuliert: Sie müssen sozial verträglich sein und dürfen den Arbeitnehmer nicht überfordern. Das erleichtert es dem Arbeitgeber, flexibel auf betriebliche Belange zu reagieren. Da vor Gericht oft arbeitsvertragliche Regelungen ausschlaggebend sind, empfiehlt es sich für den Arbeitnehmer, auch die Regelungen zur Arbeitszeit dort verbindlich festzulegen.